Reiterverein Oranjehof e.V. - Neusser Landstr. 42 - 50769 Köln

SATZUNG
des Reiterverein Oranjehof e.V.


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen “Reiterverein Oranjehof e.V."
2. Sitz des Vereins ist Köln-Seeberg.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reitsports und des Interesses am Pferd.
Besondere Ziele sind die Ausbildung der Jugend und der aktiven Erwachsenen im Reiten,
Voltigieren und Fahren sowie in der Haltung und Ausbildung von Pferden und die
Durchführung von Pferdeleistungsschauen. Der Verein ist auch berechtigt, therapeutisches
Reiten durchzuführen und zu fördern. Darüber hinaus widmet sich der Verein
der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur sowie der Förderung des Tierschutzgedankens.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist überkonfessionell
und parteipolitisch neutral.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins sind ausschließlich zur Deckung der Geschäftskosten und
zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder
erhalten keine zweckfremden Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) korporative Mitglieder
e) Ehrenmitglieder
f) Gastmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, jüngere Personen können Jugendmitglieder werden. Firmen, juristische
Personen und andere Organisationen können als fördernde oder als korporative Mitglieder
beitreten. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Gastmitglieder können solche Personen werden, die die Leistungen des Vereins nur vorübergehend
in Anspruch nehmen wollen. Die Gastmitgliedschaft ist auf drei Monate
begrenzt. Sie kann im Einzelfall vom Vorstand auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.

3. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder.

4. Aufnahmeanträge sind dem Verein schriftlich einzureichen. Bei nicht volljährigen
Jugendlichen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme
von Gast- und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen,
über die ordentliche und die Jugendmitgliedschaft der Ehrenrat nach einer
dreimonatigen Gastmitgliedschaft ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft mit
allen Rechten und Pflichten beginnt mit der Aushändigung des entsprechenden Mitgliedsausweises.
Die endgültige Aufnahme aktiver Sportgruppen als korporative Mitglieder
bedarf der Zustimmung einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Personen die bereits einem Reit- und/oder Fahrverein angehören, müssen eine
Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen, Änderungen in
der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich anzuzeigen.

5. Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Austritt; sie erlischt drei Monate nach Eingang einer schriftlichen Austrittserklärung
beim Vorstand bzw. der Geschäftsstelle;

b) durch Ausschluss; dieser erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn das Mitglied
trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in angemessener
Frist nachkommt oder wenn vereinsschädigendes Verhalten vorliegt. Vor dem Ausschluss
ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss
des Vorstands ist ihm per Einschreiben mitzuteilen. Der Betroffene kann
dem Beschluss innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Über den Widerspruch
entscheidet der Ehrenrat bis zum Ablauf des zweiten Monats seit Zugang
des Vorstandsbeschlusses bei dem Betroffenen. Die Entscheidung des Ehrenrates
ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

c) durch Tod des Mitglieds.

Das ausscheidende Mitglied, gleich aus welchem Grund die Mitgliedschaft endet, hat
keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die dem Verein gegenüber bestehenden
Zahlungsverpflichtungen des Ausscheidenden bleiben unberührt.

6. Während der Dauer des Wehrdienstes oder einer Dienstverpflichtung oder auf Antrag
kann die Mitgliedschaft ruhen.

§ 4 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
c) der Ehrenrat
d) die Jugendversammlung.
2. Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die durch Gesamtvorstandsbeschluss
von einem Vorstandsmitglied einberufen wird. Zu deren Tagesordnung
gehören regelmäßig:

a) Entgegennahme des Vorstandsberichtes, Genehmigung des Rechnungsabschlusses
für das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstandes,

b) in den Jahren mit gerader Jahreszahl Neuwahl des Gesamtvorstandes;

c) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl Wahl zweier Kassenprüfer und eines
Stellvertreters sowie von fünf Ehrenratsmitgliedern. Wählbar zum Ehrenrat und als
Kassenprüfer sind nur volljährige ordentliche bzw. Ehrenmitglieder. Sie dürfen
nicht ein weiteres Ehrenamt im Verein innehaben. Bei der Wahl eines Ehrenratsmitgliedes
oder eines Kassenprüfers zum Vorstand erlischt mit Annahme der Wahl
das entsprechende Amt.

d) Anträge und Verschiedenes.

2. Der Vorstand kann ferner außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er
muss eine solche innerhalb von 2 Monaten ab Zugang des Verlangens durchführen,
wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Zweck und Gründen verlangt.

3. Zur Mitgliederversammlung wird in Textform mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen nach Absendung eingeladen. Dies kann auch auf elektronischem Weg per Mail
an Mitglieder geschehen, die sich zuvor mit dieser Form einverstanden erklärt haben.
Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.

4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder der Stellvertretende
Präsident, bei Wahlen zum Vorstand ein jeweils von der Versammlung gewählter
Wahlleiter.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht Gesetzesvorschriften
etwas anderes bestimmen.

6. Über den Verlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer unterzeichnet wird.

§ 6 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand gliedert sich in den Vorstand und den Erweiterten Vorstand.

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus:

a) dem Präsidenten,
b) dem Kaufmännischen Leiter,
c) dem Sportlichen Leiter,
d) dem Technischen Leiter.

Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken von
zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines der Präsident oder der Stellvertretende
Präsident sein muss.

In der ersten Sitzung nach seiner Wahl beruft der Vorstand eines seiner Mitglieder zu
b) bis d) zum Stellvertreter des Präsidenten.

3. Der Erweiterte Vorstand besteht aus dem Jugendwart und vier bis sieben Beauftragten
für Freizeitreiten und Breitensport, die Schulpferdereiter, die Pferdeeinsteller,
die Reitanlagen, weitere anstehende Sachgebiete.

4. Gesamtvorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wählbar zum Gesamtvorstand
sind nur volljährige ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ihre Wahl erfolgt
durch die ordentliche Mitgliederversammlung.

Der Jugendwart wird gemäß der Jugendordnung von der Jugendversammlung gewählt.
Die Beauftragten für die Pferdeeinsteller und die Schulpferdereiter werden von der
Einstellerversammlung bzw. der Schulpferdereiterversammlung aus dem jeweiligen
Kreis gewählt. Wahlberechtigt für den Beauftragten der Schulpferdereiter sind alle
Schulpferdereiter ab Vollendung des 15. Lebensjahres.

5. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, kann sich
der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
Für ein Mitglied des Vorstandes ist dafür eine Zwei-Drittel-Mehrheit aller Gesamtvorstandsmitglieder
erforderlich. Für Sachgebiete, die nicht gemäß Ziffer 4 besetzt worden
sind, kann der Gesamtvorstand mit gleicher Mehrheit bis zu drei Beauftragte zuwählen.
Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben und Vollmachten durch Beschluss zu übertragen.

6. Der Vorstand führt den Verein und seine Geschäfte. Er regelt den gesamten Vereinsbetrieb
und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Bei Stimmengleichheit
im Vorstand gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

7. Der Gesamtvorstand ist mindestens dreimal jährlich einzuberufen. Er beschließt
über Grundsatz- und Strukturangelegenheiten, entscheidet über die mehr als 3 Monate
dauernde Einstellung von zusätzlichen Gehaltsempfängern, die Anhebung der vom
Gesamtvorstand festzusetzenden Gebühren und Investitionen ab 10.000 Euro.

8. Vorstand und Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn sie geschäftsordnungsgemäß
einberufen worden sind; und der Präsident oder der Stellvertretende Präsident
und mindestens zwei weitere seiner Mitglieder anwesend sind. Über alle Beschlüsse
ist eine Niederschrift anzufertigen.

9. Die Gesamtvorstandsmitglieder sind als solche ehrenamtlich tätig.

§ 7 Ehrenrat

1. Der Ehrenrat regelt erforderlichenfalls Meinungsverschiedenheiten und befindet
über die endgültige Aufnahme von ordentlichen sowie Jugendmitgliedern.

2. Der Ehrenrat besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und
drei weiteren Mitgliedern, die gemäß § 5 Ziffer 1 von der Mitgliederversammlung zu
wählen sind und aus zwei vom Vorstand entsandten Vertretern.

3. Der Ehrenratsvorsitzende oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter beruft
den Ehrenrat bei Bedarf ein, jedoch mindestens dreimal im Jahr. Die erste Sitzung
nach der Wahl wird durch das älteste Ehrenratsmitglied einberufen. Bei dieser Sitzung
wählen die Ehrenratsmitglieder aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

4. Der Ehrenrat ist beschussfähig, wenn mindestens drei Ehrenratsmitglieder, darunter
der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, und mindestens ein vom Vorstand entsandter
Vertreter anwesend sind.

§ 8 Die Jugendversammlung

1. Die Jugendversammlung umfasst alle Jugendlichen. Sie tritt mindestens einmal
jährlich auf Einladung des Jugendwarts oder eines Vorstandsmitgliedes zusammen.

2. Die Jugendversammlung wählt den Jugendwart und die Jugendsprecher. Sie beschließt
die Jugendordnung und regelt die internen Angelegenheiten der Vereinsjugend.

§ 9 Beiträge und Gebühren

1. Die Grundbeiträge, das sind alle Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen, die von Mitgliedern
unabhängig von einer Gegenleistung des Vereins oder der Nutzung der Vereinsanlagen
erhoben werden, setzt die Mitgliederversammlung fest, alle übrigen Beiträge
und Gebühren der Gesamtvorstand.

2. Bei finanzieller Notlage kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen.
Diese darf für kein Mitglied das 2-fache des zur Zeit des Beschlusses geltenden jährlichen
Mitgliedsbeitrages übersteigen.

3. Beiträge, Gebühren und Umlagen können vom Vorstand auf Antrag gestundet oder
ermäßigt werden.

4. Ehrenmitglieder sind von der Leistung der Grundbeiträge befreit.

§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungslegung, Haftung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher
abzuschließen und ein Geschäftsbericht anzufertigen. Die Jahresrechnung ist
von den Kassenprüfern zu überprüfen.

2. Alle Einnahmen dürfen nur zur Verfolgung satzungsgemäßer Zwecke verwendet
werden. Die Ausschüttung von Überschüssen an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Der
Verein darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder überhöhte Vergütungen
begünstigen.

3. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber für Unfälle oder Diebstahl nur im
Rahmen bestehender, allgemein üblicher Versicherungen.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

1. Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks werden durch die Mitgliederversammlung
beschlossen und bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der bei der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen als nicht
abgegebene Stimmen rechnen. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf
einer Drei-Viertel-Mehrheit aller bei der Mitgliederversammlung Erschienenen. Die Tagesordnung
muss die Satzungsänderung, Zweckänderung bzw. Beschluss über die
Auflösung des Vereins enthalten.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt sein Vermögen ohne Einschränkung an das Amt für Leibesübungen der Stadt
Köln, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vereinsziele verwendet.

Köln, den 21.06.2010