Reiterverein Oranjehof e.V. - Neusser Landstr. 42 - 50769 Köln

Jugendordnung

des Reiterverein Oranjehof e.V.

  



§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Reiterverein Oranjehof e.V. Köln-Seeberg (RVO) sind alle Jugendlichen, sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitglieder.

§ 2 Aufgaben
Die Reiterjugend des RVO führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zuflißenden Mittel.
Aufgaben der Reiterjugend des RVO sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit,
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft,
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung,
e) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
f) Pflege der internationalen Verständigung,
g) Mitverantwortung und Mitarbeit, sowie die Zusammenarbeit mit allen Gruppen des Vereins.

§3 Organe
Organe der Jugend des RVO sind:
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendausschuss

§ 4 Die Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des RVO. Sie bestehen aus allen Jugendmitgliedern des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeitern.
2. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
a) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses,
b) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses,
c) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes,
d) Entlastung des Jugendausschusses
e) Wahl des Jugendausschusses,
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
3. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Jugendwart oder vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der etwaigen Anträge durch Aushang einberufen.
Auf Antrag eines Fünftels der Jugendmitglieder der Reiterjugend des RVO oder eines mit 50% der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§5 Jugendausschuss
1. Der Jugendausschuss besteht aus
a) dem Jugendwart und seinem Stellvertreter bzw. seiner Stellvertreterin
b) 3-7 Jugendsprechern, davon müssen mindestens 2 Jugendsprecher zur Zeit der Wahl noch Jugendmitglieder sein. Die Jugendsprecher sollen die drei Bereiche Privatpferdereiter, Schulpferdereiter und Voltigierer vertreten.
2. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugendwart ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
3. Der Jugendwart wird für 2 Jahre gewählt (gemäß der Satzung des RVO). Dessen Stellvertreter wird für 2 Jahre und der übrige Jugendausschuss für ein Jahr gewählt.
4. In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
5. Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
6. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens 4-mal im Jahr. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Jugendwart eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
7. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der Reiterjugend. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel im Rahmen deren Zweckbindung.
8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann
der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.



§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Diese Jugendordnung wurde am 19.02.2011 verabschiedet und am 26.02.2011 in die vorliegende Fassung geändert.