Reiterverein Oranjehof e.V. - Neusser Landstr. 42 - 50769 Köln

Betriebs- und Sportordnung

 

des Reiterverein Oranjehof e. V.

 

Der Reiterverein Oranjehof verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, den Reitsport und das Interesse am Pferd zu fördern. Besondere Ziele sind die Ausbildung der Jugend und der aktiven Erwachsenen im Reiten und Fahren, sowie in der Haltung und Ausbildung von Pferden und die Durchführung von Pferdeleistungsschauen. Darüber hinaus widmet sich der Verein der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur.

Unter diesen Gesichtspunkten sollen sich alle Vereinsmitglieder in den Betrieb einordnen und die nachstehenden Richtlinien befolgen.

1.Stall

1.1.Der Betriebsleiter (Geschäftsführender Vorstand) oder sein Vertreter ist für die ordnungsgemäße Haltung der Pferde, für Ruhe und Sauberkeit im Stall und für die Einhaltung der Stallordnung verantwortlich. Seinen Weisungen ist Folge zu leisten.

1.2.  Für den Stalldienst besteht ein Arbeitsplan, aus dem Arbeits- ­und Futterzeiten, sowie die Arbeitseinteilung hervorgeht.

1.3.Während des Fütterns und 1 Stunde danach ist eine Störung der Pferde möglichst zu vermeiden

Entnehmen von vereinseigenen Futtermitteln und eigenmächtiges Futtern, Misten und Einstreuen sind nicht gestattet.

Alle Angelegenheiten der Fütterung und der Stallhaltung sind mit dem Betriebsleiter oder seinem Vertreter zu regeln. Der Beauftragte für die Privatpferdeeinsteller ist für Beschwerden zuständig.

Weisungen an das Personal erfolgen nur durch den Betriebsleiter (Geschäftsführenden Vorstand).

1.4.  Das Putzen und Satteln der Schulpferde ist nur den dazu bestimmten Personen gestattet oder unter Aufsicht als Teil der Ausbildung zulässig.

Das Satteln soll ca. 1/4 Stunde vor Unterrichtsbeginn erfolgen. Pferde dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen geputzt werden.

1.5.  Zu den im Reitplan festgelegten Ruhezeiten ist kein Reitbetrieb. Das Betreten der Stallungen außerhalb der durch Aushang bekannt gegebenen Betriebszeiten ist nicht gestattet.

1.6.  Die Einteilung der Boxen behält sich der Vorstand, auch nach Abschluss eines Einstellvertrages, vor. Wünsche der Besitzer werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt. Nach Abstimmung mit dem Einsteller kann ein Pferd in einen anderen Stall oder eine andere Box verlegt werden. Die Abstimmung ist nicht erforderlich, wenn vom Betriebsleiter aus besonderem Grund eine vorübergehende Verlegung sofort für erforderlich gehalten wird.

1.7.  Der zeitgerechte Hufbeschlag der Privatpferde ist vom Einsteller zu veranlassen. Die Rechnung für den Beschlag geht dem Besitzer des Pferdes direkt vom Hufschmied zu. Wünscht ein Besitzer einen anderen als den vom Verein beauftragten Schmied zu beschäftigen, so steht ihm dies frei. Wenn dieser Schmied den vereinseigenen Beschlagplatz benutzen will, ist der Tag des Beschlags mit dem Betriebsleiter abzustimmen.

1.8.  Der Einsteller ist für die tierärztliche Versorgung seines Pferdes selbst verantwortlich.

Im Notfall kann eine tierärztliche Behandlung durch den Verein veranlasst werden.

Sollte ein Pferdebesitzer den Wunsch haben, einen anderen als den vom Verein beauftragten Tierarzt mit der Behandlung seines Pferdes zu betrauen, so ist dies dem Betriebsleiter (Geschäftsführender Vorstand) bekannt zu geben.

Sollte im Notfall der gewünschte Tierarzt nicht erreichbar sein, steht es dem Verein frei, einen anderen Tierarzt mit der Behandlung des gefährdeten Pferdes zu beauftragen.

2. Unterricht

2.1.  Der Reitunterricht findet in Form von Reitstunden und Lehrgängen statt.

Die Dauer der Reitstunden beträgt 50 Minuten; sie beginnen pünktlich mit der vollen Stunde.

Die Reitstunden werden durch einen Ausbilder oder mit der Ausbildung Beauftragten geleitet, der auch die Einteilung der Schulpferde vornimmt. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Nichtbeachtung kann zum Ausschluss während der Stunde führen. Bei wiederholter Missachtung von Anordnungen kann der Vorstand eine zeitlich begrenzte Sperre vom Reitunterricht aussprechen.

2.2.  In Springstunden ist das Tragen einer festen Reitkappe vorgeschrieben.

2.3.  Zweimal jährlich wird ein Reitstundenplan aufgestellt, einer für das Winterhalbjahr, einer für das Sommerhalbjahr. Der Reitplan sieht vor, dass allen Mitgliedern im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins und entsprechend ihrem Ausbildungsstand ausreichend Gelegenheit zum Reitunterricht und zum Reiten auf Privatpferden gegeben wird.

2.4.  Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Reitunterrichts ist es notwendig, dass an den einzelnen Reitstunden nur Reiter mit etwa gleichem Können teilnehmen. Zu diesem Zweck erfolgt die Einteilung aller Reiter in Leistungsgruppen:

2.4.1.

Gruppe 1

in Gruppe 1 werden alle Anfänger eingestuft und solche Reiter, die lediglich die Grundlagen des Reitens beherrschen.

2.4.2. Gruppe 2

Der Gruppe 2 können Reiter angehören, die die Voraussetzungen für Dressurreiter-Wettbewerbe nach § 120 LPO erfüllen; dazu gehören die Beherrschung des Pferdes, korrekter Sitz und Kenntnisse der Hilfen. Außerdem wird grundlegendes theoretisches Wissen gefordert.

2.4.3. Gruppe 3

Für die Einstufung in Gruppe 3 ist die Beherrschung der Anforderungen für die Dressur- oder Springprüfung der Klasse A nachzuweisen.

2.4.4. Gruppe 4

Für die Einstufung in Gruppe 4 ist die Beherrschung der Anforderungen für die Dressur- oder Springprüfung der Klasse L nachzuweisen.

2.4.5. Sondergruppe (Freizeitreiten)

Reiter, die mindestens die Voraussetzungen der Gruppe 2 erfüllen und mindestens 21 Jahre alt sind, können für die Sondergruppe F zugelassen werden. Die Gruppe betreibt in erster Linie Abteilungsreiten, Reiten von Quadrillen und Geländereiten. Leistungssport wird in dieser Gruppe nicht gepflegt.

Ausbildungsziel der Gruppen 1 - 3 ist es, dem Reiter die Fähigkeit zu vermitteln, den Anforderungen der nächst höheren Gruppe gerecht zu werden. Durch entsprechende Prüfungen wird allen Reitern die Gelegenheit gegeben, sich durch einen Leistungsnachweis um Einstufung in eine höhere Gruppe zu bewerben.

Anstelle des Leistungsnachweises gelten für die Einstufung nach Gruppe 3 auch die Verleihung des Deutschen Reiterabzeichens / Jugendreiterabzeichens in Bronze, nach Gruppe 4 das Deutsche Reiterabzeichen / Jugendrei­terabzeichen in Silber.

Sonderregelungen sind bei entsprechender Qualifikation möglich.

Der Reiterpass berechtigt zur Einstufung in Gruppe 2.

2.5.  Anmeldungen zu Reitstunden können persönlich oder telefonisch erfolgen.

2.6.  Privatreiter sind nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung entsprechend ihrer Leistungsgruppe zugelassen, wenn die Höchstzahl der Reiter nicht überschritten wird. Erfolgt der Unterricht in Form des Abteilungsreitens, müssen sich ihm alle Reiter in der Reitbahn anschließen. Ausnahmen können im Einzelfall durch den jeweiligen Ausbilder zugelassen werden, wenn das Abteilungsreiten dadurch nicht gestört wird.

2.7.  Während der nach dem Reitplan für Privatpferde vorbehaltenen Zeiten ist das Reiten von Schulpferden nicht gestattet. An diesen Stunden dürfen Berufsreiter oder Angestellte des Vereins nur teilnehmen, wenn nicht mehr als 5 andere Reiter in der Reit­bahn sind.

2.8.  Bei Bedarf finden Reiterpass- und Reiterabzeichen-Prüfungen statt. Vorbereitende Lehrgänge werden frühzeitig angekündigt. Die Auswahl der Teilnehmer erfolgt in Abstimmung zwischen Reitlehrerund Sportlichem Leiter.

2.9.  Der Reiterverein nimmt mit Vereinspferden an dem verbandsgebundenen Turniersport teil. Zu diesem Zweck werden talentierte Reiter sowie Pferde vom Reitlehrer ausgebil­det. Die Namhaftmachung von Reitern und die Beschickung von Turnieren mit Vereinspferden erfolgt auf Vorschlag des Reitlehrers durch Beschluss des Vorstands. Den ausgewählten Leistungssportlern können zur weiteren Förderung und für Turniervorbereitungen freie Reitstunden zugestanden werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

2.10.  Der Fahrunterricht wird in Anlehnung an die vorstehenden Richtlinien nach Bedarf durchgeführt. Dafür gelten Sonderregelungen, die durch Aushang oder in den Ver­einsmitteilungen bekannt gegeben werden.

3.Reithalle

3.1.   

Die Benutzung der Reithalle wird durch den Reitplan geregelt.

3.2.   Einzelreiter, die sich dem Unterricht oder einer Abteilung anschließen wollen, müssen pünktlich in der Halle sein.

3.3.   Springen, Bodenrickarbeit und Führen von Pferden sind in der Halle nur gestattet, wenn die anderen Reiter einverstanden sind.

3.4.   Longieren ist in der Halle grundsätzlich nur mit Einwilligung der anderen Hallenbenutzer erlaubt. Befinden sich keine weiteren Pferde in der Halle, können bis zu 2 Pferde longiert  werden. Wenn nicht mehr als 3 Reiter in der Bahn sind, darf nur 1 Pferd longiert werden.

3.5.   Das Führen oder Trockenreiten darf Dritten nur übertragen werden, wenn diese hierfür geeignet sind. Beim Trockenreiten ist entsprechende Kleidung zu tragen.

3.6.   Der Reitlehrer oder ein anderer Ausbilder, in dessen Abwesenheit der älteste oder erfahrenste Reiter, übernimmt die Aufsicht in der Reitbahn. Nur dieser bestimmt die Hand, auf der geritten wird. Alle Reiter in der Bahn haben sich dieser Weisung anzuschließen.

Wer Schritt reitet, hat den Hufschlag freizuhalten.

Das Auf- und Absitzen und die Vorbereitungen dazu erfolgen in den Zirkelmittelpunkten. Auch beim Anhalten sind Hufschlag und Zirkellinien freizuhalten.

3.7.   Bei weniger als 5 Reitern kann auf beliebiger Hand geritten werden. Wer auf der rechten Hand reitet, hat den entgegenkommenden Reitern auszuweichen. Dies gilt auch für den zweiten und dritten Hufschlag.

3.8.   Beim Heraus- oder Hereinführen eines Pferdes hat sich der Führende durch den Ruf “Türfrei“ anzumelden. Er darf die Tür erst öffnen, wenn ihm dies vom Aufsichtführenden durch den Ruf “Tür ist frei“ gestattet worden ist. Bleibt diese Antwort aus, ist der Ruf zu wiederholen, bis durch den Gegenruf sichergestellt ist, dass alle Reiter in der Bahn auf das Öffnen der Tür vorbereitet sind.

3.9.   Rücksichtnahme soll für jeden Reiter selbstverständlich sein. Nicht jeder denkbare Fall kann schriftlich reglementiert werden.

4.Außenanlage

4.1.   

Die unter “Reithalle“ aufgeführten Richtlinien gelten sinngemäß für die außenliegenden Dressurvierecke. Die Benutzung kann vom Betriebsleiter (Geschäftsführender Vorstand) eingeschränkt werden.

4.2.   Das Arbeiten von Gespannen erfolgt auf dem vom Vorstand oder dem Betriebsleiter (Geschäftsführender Vorstand) bestimmten Fahrübungsplatz, soweit nicht Gegenteiliges bekannt gegeben worden ist. Gespanne sind nach dem Anspannen im Schritt auf dem kürzesten Wege zum Fahrübungsplatz oder bei Ausfahrten zum nächst erreichbaren Hoftor zu lenken. Gleiches gilt umgekehrt auf dem Rückweg. Auf Pferde unter dem Reiter oder an der Hand ist besondere Rücksicht zu nehmen.

4.3.   Die Benutzung des Springplatzes bedarf der Genehmigung durch den Betriebsleiter (Geschäftsführender Vorstand) oder Reitlehrer. Während des Unterrichts auf dem Springplatz ist die Benutzung der Galoppstrecke nur mit Zustimmung des Ausbilders gestattet.

4.4.   Der Weg zwischen dem Betriebsgelände und der Außenanlage ist öffentlicher Weg. Er ist mit großer Vorsicht undRücksicht zu überqueren.

4.5.   Die Benutzung der Koppel ist nur mit Genehmigung des Betriebsleiters (Geschäftsführender Vorstand) gestattet. Der Verein übernimmt keine Haftung.

5. Ausritte

5.1.   Als Vereinsveranstaltung gelten nur Ausritte, die von einem eingeteilten Berittführer geleitet werden. Damit genießen die Teilnehmer den Schutz der Sportversicherung des Vereins.

5.2.   Ausritte auf Vereinspferden dürfen nur in Begleitung eines Reitlehrers oder eines anderen anerkannten Berittführers stattfinden. Das Tragen einer Reitkappe ist vorgeschrieben.

5.3.   An einem privaten Ausritt sollen mindestens 2 Reiter teilnehmen, von denen einer im Besitz von Reiterpass oder Reiterabzeichen sein soll. In jedem Fall sollte die Strecke vorher im Verein angesagt werden.

5.4.   Außerhalb des Vereinsgeländes haben die Mitglieder die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften zu beachten.

5.5.   Bei Ausritten wird von jedem Reiter erwartet, dass er sich in der Öffentlichkeit so verhält, dass er dem Ansehen der Reiterei und des Vereins nicht schadet.

5.6.   Für Ausfahrten mit Gespannen gilt das Vorstehende sinngemäß.

6. Allgemeines

6.1.   Zum Reiten ist angemessene Reitkleidung zu tragen.

6.2.   Sorgfalt und gegenseitige Rücksichtnahme ist Grundvoraussetzung bei allen Arbeiten an bzw. mit Pferden. Dazu gehört auch, dass Vereins- und Privatpferde nicht vorüber­gehend einer ungeeigneten Person anvertraut werden.

6.3.   Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer sind in allen Stallgebäuden, einschließlich Sattelkammer und in allen Lagerräumen strengstens verboten, ebenso in der Reithalle und in entsprechend beschilderten Betriebsräumen. Auf die Haftung der Eltern für ihre Kinder wird in diesem Zusammenhang ganz besonders hingewiesen. Der Zutritt zu und der Aufenthalt in den Betriebsräumen ist den Mitgliedern nur in dem Umfang und zu den Zeiten gestattet, als sie dort im Rahmen des Reitbetriebes, der Versorgung der Pferde oder des übrigen Vereinsbetriebs zu tun haben. Das Betreten des Betriebshofs bedarf der Genehmigung des Betriebsleiters (Geschäftsführender Vorstand).

6.4.   Die Anlagen des Vereins und die Einrichtungen sind sorgfältig zu behandeln. Für schuldhaft herbeigeführte Schäden haftet der Verursacher. Die Gemeinschaftsräume sind von den Benutzern in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Die Einrichtungsge­genstände sind pfleglich zu behandeln. Im gesamten Vereinsgelände ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Das Wegwerfen von Abfällen jeder Art ist untersagt.

6.5.   Das Befahren des Betriebsgeländes mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet, ausgenommen zum Be- und Entladen von schwerem oder sperrigem Material oder zum Pferdetransport. Fahrrad- und Moped fahren sind verboten.

6.6.   Parken ist nur auf dem öffentlichen Parkplatz gestattet. Zweiräder sind am Eingang des Betriebsgeländes auf dem dafür vorgesehenen Platz abzustellen.

6.7.   Hunde sind im Betriebsgelände grundsätzlich an der Leine zu führen.


7. Schlussbestimmungen

7.1.   Sonderregelungen bleiben vorbehalten.

7.2.   Wer gegen die vorstehenden Bestimmungen verstößt, haftet für die daraus entstehenden Schäden.

Wer trotz schriftlicher Ermahnungen erneut gegen die Betriebs- ­und Sportordnung verstößt, macht sich eines vereinsschädigenden Verhaltens im Sinne derSatzung schuldig.

Köln, den 12. September 2008